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Der Verwaltungsprozess in der Behördenpraxis

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Der Verwaltungsprozess in der Behördenpraxis

Ein Leitfaden für Praxis und Ausbildung

Carl Link,

15 min read
10 take-aways
Audio & text

What's inside?

Wenn eine Behörde verklagt wird, ist ein Verwaltungsprozess die Folge. Die wichtigsten Regeln, die es zu beachten gilt.

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Bewertung der Redaktion

6

Qualitäten

  • Umsetzbar

Rezension

Frank Eberts sehr kompakte Darstellung des Verwaltungsgerichtsverfahrens wendet sich an Praktiker in Behörden und öffentlichen Körperschaften. Ebenso soll sie Behördenleiter oder Mitarbeiter, die selbst nicht Juristen sind, in die Lage versetzen, einen Verwaltungsprozess zu führen. Aber auch Juristen, vorab solche, die sich bislang nicht mit Verwaltungsrecht beschäftigt haben, werden hier eine gute Einführung und ein taugliches Nachschlagewerk finden. Um einen Step-by-Step-Leitfaden handelt es sich freilich nicht – bei der Komplexität der Materie wohl ein Ding der Unmöglichkeit –, aber der Text ist hinreichend klar strukturiert und bietet konkrete Formulierungshilfen. Ohne ein gewisses juristisches Minimalwissen ist man allerdings auf verlorenem Posten, meint getAbstract und empfiehlt das Buch deshalb allen entsprechend vorgebildeten Behördenvertretern, die sich auf einen Prozess vorbereiten wollen.

Zusammenfassung

Die rechtlichen Grundlagen

In einem Verwaltungsgerichtsverfahren wendet sich üblicherweise ein Bürger gegen den Verwaltungsakt einer Behörde, oder er verlangt eine Erlaubnis oder Leistung vom Staat, auf die er einen Rechtsanspruch zu haben glaubt. Diese drei Fälle machen die Masse der Verfahren aus. Nur selten klagen Behörden gegen Bürger oder gegeneinander. Maßgeblich für den Verwaltungsprozess sind die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).

Die zuständigen Gerichte

Der Verwaltungsrechtsweg wird für alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten beschritten außer in Steuersachen (Finanzgerichte), Sozialsachen (Sozialgerichte), bei Polizei- oder Bußgeldbescheiden (ordentliche Gerichte) und bei Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes (Arbeitsgerichte). Den Verwaltungsgerichten zugewiesen sind auch Klagen von Beamten gegen ihren Dienstherrn. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach den Verwaltungsgerichtsbezirken, wie sie in den Ländergesetzen festgelegt sind.

Die erstinstanzlichen Verwaltungsgerichte bestehen in der Regel aus Kammern, die sich aus drei Berufs- und zwei ehrenamtlichen Richtern zusammensetzen...

Über den Autor

Frank Ebert ist Ministerialrat und Vertreter des öffentlichen Interesses beim Thüringer Innenministerium. Er war Lehrbeauftragter an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung und ist Verfasser zahlreicher Fachpublikationen.


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