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Über den Gemeinspruch: Das mag in der Theorie richtig sein, taugt aber nicht für die Praxis

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Über den Gemeinspruch: Das mag in der Theorie richtig sein, taugt aber nicht für die Praxis

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What's inside?

Kant bricht eine Lanze für die Theorie – insbesondere für seine eigene – und erfindet nebenbei den Rechtsstaat und den Völkerbund.

Literatur­klassiker

  • Philosophie
  • Aufklärung

Worum es geht

Moralphilosophie auf dem Prüfstand

„In der Theorie mag das ja stimmen, aber in der Praxis ...“ – ein gängiger Satz, auch heute noch. Schon Immanuel Kant sah sich mit diesem Vorurteil konfrontiert. Konkret ging es um seine Moralphilosophie, insbesondere um den kategorischen Imperativ, dessen Praxisrelevanz bestritten wurde. Kants Antwort war der kleine Traktat Über den Gemeinspruch: Das mag in der Theorie richtig sein, taugt aber nicht für die Praxis. Das Büchlein ist jedoch mehr als nur eine Verteidigungsschrift eines Theoretikers gegen die Praktiker. In Sachen Menschen-, Staats- und Völkerrecht macht sich Kant für eine republikanische Verfassung stark und reagiert damit indirekt auf die Französische Revolution. Ein Abschnitt beschäftigt die Kant-Forschung bis heute besonders: Der Philosoph verbietet darin jeglichen Widerstand gegen einen Herrscher, auch wenn dieser mit Gewalt an die Macht gekommen sei. Revolution würde einen Rückfall in den Naturzustand bedeuten, und das sei um jeden Preis zu verhindern. Kein Wunder, dass Kritiker des 20. Jahrhunderts ihn – mit Blick auf den Nationalsozialismus – dafür rügten. Kants Ideen eines Völkerbunds und eines weltweiten Völkerrechts waren zu seiner Zeit aber höchst innovativ und haben nichts an Überzeugungskraft verloren.

Take-aways

  • Kants Schrift Über den Gemeinspruch: Das mag in der Theorie richtig sein, taugt aber nicht für die Praxis ist eine Reaktion auf die Kritik an seiner Moralphilosophie.
  • Das Werk soll die Behauptung widerlegen, Moralphilosophie sei etwas rein Theoretisches, dem jede praktische Relevanz fehle.
  • Er erweitert seine Selbstverteidigung durch Erläuterungen zum Staats- und Völkerrecht.
  • Wer nur die Praxis, aber keinerlei Theorie seiner Disziplin beherrscht, kann sich laut Kant kaum als Fachmann bezeichnen.
  • Eine Morallehre, die auf dem Begriff der Pflicht beruht, ist automatisch praxisrelevant.
  • Glückseligkeit ist nicht das Motiv des tugendhaften Lebens, sondern vielmehr die Folge davon. Das Motiv ist die Pflicht, moralisch zu handeln.
  • Die republikanische Verfassung basiert auf der Freiheit der Menschen, auf deren Gleichheit unter dem Herrscher und auf der Selbstständigkeit der Bürger.
  • Die eigene Freiheit einzuschränken, um die Freiheit der anderen nicht zu beschneiden, ist ein Grundpfeiler der Rechtsstaatlichkeit und der republikanischen Verfassung.
  • Widerstand des Volks gegen den Herrscher ist ein Verbrechen, weil damit die Grundfesten des Staats ins Wanken gebracht werden.
  • Die Menschheit entwickelt sich fortwährend weiter und damit entwickelt sich auch ihr moralisches Bewusstsein.
  • Ein Völkerbund und ein Völkerrecht gehören zu den wichtigsten Einrichtungen, um dauerhaften Frieden zu schaffen.
  • Wegen seiner Begründung der rechtsstaatlichen Prinzipien wird Kant als einer der geistigen Väter des Rechtsstaatsideals angesehen.

Zusammenfassung

Die Theorie-Praxis-Debatte

Als Theorie bezeichnet man eine Reihe von allgemeinen, abstrakten Regeln. Dabei werden notwendigerweise Elemente weggelassen, die auf die praktische Ausführung Einfluss haben können. Unter Praxis hingegen versteht man die Erreichung eines Zwecks, ausgehend von solchen allgemeinen Regeln. Um von der Theorie zur Praxis zu gelangen, ist ein drittes Element nötig: die Urteilskraft, die entscheidet, ob eine Regel auf die Praxis anzuwenden ist oder nicht. Diese Urteilskraft sorgt dafür, dass eine gute Theorie auch in eine korrekte Praxis überführt wird. Es gibt beispielsweise Juristen, die ihre Theorie beherrschen, aber in der Praxis versagen, weil ihre Urteilskraft zu wünschen übrig lässt. Andererseits kann es vorkommen, dass die Überführung in die Praxis daran scheitert, dass die Theorie unvollständig ist.

„Man nennt einen Inbegriff selbst von praktischen Regeln alsdann Theorie, wenn diese Regeln als Prinzipien in einer gewissen Allgemeinheit gedacht werden und dabei von einer Menge Bedingungen abstrahiert wird, die doch auf ihre Ausübung notwendig Einfluss haben.“ (S. 3)

Niemand kann von sich behaupten, ein Fachmann zu sein, wenn er die Theorie seines Fachgebiets ignoriert. In einem solchen Fall tappt man blind in der Praxis herum. Es ist allerdings immer noch besser, sich nicht um die Theorie zu kümmern, als zu behaupten, Theorie und Praxis seien grundsätzlich zwei Paar Stiefel. Einen Mechaniker oder Artilleristen, der so etwas behaupten würde – nämlich dass die allgemeine Mechanik und die Ballistik zwar ganz nett ausgedacht, aber im Feld unbrauchbar seien –, den würde man auslachen.

„Es kann also niemand sich für praktisch bewandert in einer Wissenschaft ausgeben und doch die Theorie verachten, ohne sich bloß zu geben, dass er in seinem Fache ein Ignorant sei (...)“ (S. 4)

Es ist natürlich denkbar, dass in Fragen der Philosophie oder Mathematik, wo wir über keine konkreten Beobachtungen verfügen, der Theorie-Praxis-Gemeinspruch durchaus gültig ist. Dies gilt jedoch nicht für eine Theorie, die auf dem Pflichtbegriff beruht. Nur von einer solchen soll im Folgenden die Rede sein. Das Verhältnis der Theorie zur Praxis ist dabei in dreierlei Hinsicht zu untersuchen: in Bezug auf den einzelnen Menschen (Moral), auf das Wohl des Staates (Staatsrecht) und auf das Wohl der Menschheit (Völkerrecht).

Theorie und Praxis in der Moral

Die Kritik am Moralgesetz beruht auf einigen Missverständnissen. Hierzu gehört die Vorstellung, der Endzweck des menschlichen Lebens bestehe im Handeln nach moralischen Grundsätzen, egal, ob man dabei glücklich werde oder nicht. Das ist durchaus nicht so gemeint. Vielmehr besteht der Endzweck gerade darin, dass Moralität und Glückseligkeit zusammenkommen. Auch die Unterscheidung, dass eine Morallehre nicht unbedingt glücklich, sondern „der Glückseligkeit würdig“ mache, hat manche Kritiker verwirrt. Ihrer Meinung nach sind solche Feinheiten schuld daran, dass die Moral in der Praxis nicht anwendbar sei. Es ist aber wichtig, präzise zu sein: Glückseligkeit ist nicht das Motiv des tugendhaften Lebens, sondern vielmehr dessen Folge. Das Motiv ist die Pflicht, moralisch zu handeln.

„Recht ist die Einschränkung der Freiheit eines jeden auf die Bedingung ihrer Zusammenstimmung mit der Freiheit von jedermann (...)“ (S. 21)

Wenn jemand rein zufällig ein wertvolles Gut erhält und weiß, dass der Besitzer verstorben ist und die Erben nichts von diesem Gut wissen – soll er es dann behalten oder den Erben aushändigen? Was, wenn er selbst gerade in argen Zahlungsschwierigkeiten steckt? Die Antwort auf die Frage ist eindeutig: Er muss das Gut den Erben aushändigen, weil alles andere unrecht wäre. Unrecht heißt: Es widerspricht der Pflicht. Würde man aus reinem Kalkül handeln, hätte man in der Tat einiges zu berechnen: Wird man eine Belohnung erhalten, wenn man das Gut abgibt? Kann man dadurch seinen Ruf verbessern? Und wenn man das Gut unterschlägt: Wird es im eigenen Umfeld auffallen? Wenn man das Gut nur langsam verbraucht, um nicht aufzufallen: Taugt es dann noch, um die akute finanzielle Misere zu lindern? All diese Überlegungen braucht man nicht anzustellen, wenn man sich allein auf die Pflicht des Moralgesetzes beruft.

„Diese durchgängige Gleichheit der Menschen in einem Staat, als Untertanen desselben, besteht aber ganz wohl mit der größten Ungleichheit der Menge und den Graden ihres Besitztums nach, es sei an körperlicher oder Geistesüberlegenheit über andere oder an Glücksgütern außer ihnen (...)“ (S. 23)

Die moralische Theorie ist also durchaus praxisrelevant: Es geht darum, sie im Leben umzusetzen. Wer das nicht schafft, hat sich deshalb seiner Pflicht nicht entzogen – er ist ihr bloß nicht nachgekommen.

Theorie und Praxis im Staatsrecht

Unter allen Verträgen, die von Menschen geschlossen werden, sticht besonders der Vertrag über eine bürgerliche Verfassung hervor. Wenn sich Menschen zu einem bestimmten gemeinsamen Zweck zusammenfinden, den auch jeder Einzelne verfolgt, ist das nicht ungewöhnlich. Anders, wenn sie sich zusammentun und einen Zweck bestimmen, der für jeden gelten soll: Das ist nur in einer bürgerlichen Gesellschaft möglich, in der sich alle unter das Recht stellen und die Sicherung des individuellen Eigentums anerkennen. Recht bedeutet Zwang – nämlich die eigene Freiheit so weit einzuschränken, dass diejenige der anderen nicht beschnitten wird. In der bürgerlichen Verfassung ordnen sich freie Menschen aus Vernunftgründen diesem Prinzip unter. Sie halten sich an drei Grundsätze:

  1. Freiheit aller Mitglieder der Gemeinschaft als Menschen: Niemand kann den anderen zu einer bestimmten Form der Glückseligkeit zwingen. Jeder hat die Möglichkeit, sein eigenes Glück zu finden, solange er auf seinem Weg nicht die Freiheit anderer Mitglieder der Gesellschaft beschneidet. Eine so genannte väterliche Regierung, bei der der Landesherr seine Untertanen wie dumme, unmündige Kinder behandelt, ist nichts anderes als Despotismus. Die echt vaterländische oder patriotische Regierung unternimmt dagegen alles, um die Menschen der Gemeinschaft durch Gesetze zu schützen und die Liebe zum Vaterland zu stärken.
  2. Gleichheit aller als Untertanen: Alle Mitglieder des Staates können sich gegenseitig zur Einhaltung der Gesetze zwingen. Einzige Ausnahme ist das Oberhaupt des Staates: Es hat zwar das Recht, andere zu zwingen, kann aber selbst nicht gezwungen werden, denn sonst würde es seine Entscheidungsgewalt als Souverän einbüßen. Die Untertanen jedoch unterscheiden sich nicht voneinander, es gibt keine wie auch immer gearteten Sonderrechte und Privilegien. Auch gibt es kein Geburtsrecht, das zu einer besonderen Stellung verhilft. Diese erwirbt man sich stattdessen durch Taten. Die Gleichheit mit den anderen verliert man durch Verbrechen.
  3. Selbstständigkeit aller Bürger als Mitgesetzgeber: Das Recht, unter das sich alle Mitglieder des Staates stellen, hängt von den Gesetzen ab. Diese werden vom öffentlichen Willen bestimmt, also durch das gesamte Volk. Sich selbst kann niemand Unrecht tun, deshalb darf für die Gesetzgebung auch nur das eigene Volk und niemand sonst zurate gezogen werden. Stimmrecht in der Gesetzgebung haben alle männlichen Staatsbürger (diese werden „Citoyens“ genannt, in Abgrenzung zu dem Begriff „Bourgeois“ für Stadtbürger), sofern sie sich selbstständig durch ihre Arbeit ernähren können. Hierzu gehören beispielsweise Künstler, Handwerker und Wissenschaftler, nicht jedoch Arbeitskräfte, die kein eigentliches Produkt erstellen und verkaufen, sondern ihre Arbeitskraft zu Markte tragen. Alle Stimmberechtigten haben jeweils nur eine Stimme. Das gilt auch für Großgrundbesitzer. Dass jemand mehr Land besitzt, als er selbst bewirtschaften kann, ist an sich schon bedenklich. Warum sollte so einer dann auch noch mehrere Stimmen haben?

Über den Widerstand gegen den Herrscher

Es ist die Aufgabe der obersten Macht im Staat, Gesetze so zu gestalten, dass sie den rechtlichen Zustand des Volkes definieren. Das Staatsoberhaupt genießt dabei weit reichende Souveränität. Es gehört zu den größten Staatsverbrechen, wenn Teile des Volkes gegen die gesetzgebende Gewalt aufbegehren oder andere Teile des Gemeinwesens dazu aufwiegeln: Die Grundpfeiler des Staates können dadurch ins Wanken gebracht werden. Das gilt auch, wenn das Staatsoberhaupt Dinge tut, die in den Augen einiger Untertanen unlauterer Natur sind. Selbst in diesem Fall ist Widerstand verboten, denn wer sollte hier beurteilen, was recht oder unrecht ist? Es müsste ein Oberhaupt über dem Staatsoberhaupt sein – ein Paradox. Unstatthaft sind auch Notverordnungen, die in entsprechenden Fällen dem Volk ein Sonderrecht zubilligen würden, sich gegen das Oberhaupt zu richten. Kurzum: Wer im Besitz der obersten gesetzgebenden Macht ist, soll sie auch behalten.

„Der große Gutsbesitzer vernichtigt nämlich so viel kleinere Eigentümer mit ihren Stimmen, als seinen Platz einnehmen könnten; stimmt also nicht in ihrem Namen und hat mithin nur eine Stimme.“ (S. 28)

Nun gibt es zwar einige weise Männer, die dem Volk das Recht einräumen, zum Naturzustand zurückzukehren und das Staatsoberhaupt zu stürzen, wenn von diesem Gefahr ausgeht. Der Naturzustand aber würde Gesetzlosigkeit und den Tod der Verfassung bedeuten – eine sehr gefährliche Situation. Ein Volk, das ein Zwangsrecht gegen seinen Herrscher hätte, bräuchte keinen Herrscher, denn es wäre sein eigener. Wenn das Volk gegen das Staatsoberhaupt aufbegehrt, richtet es sich auch gegen die eigene Verfassung. Ebenso kann sich ein angebliches Recht zur Rebellion nicht auf das Grundgesetz stützen: Warum sollte in einer Verfassung ein Artikel stehen, der die Abschaffung der Verfassung (mit ebendiesem Artikel) möglich macht? In diesem Fall müsste sofort ein neuer Regent bereitstehen, der das Zepter des abgelösten übernehmen könnte. Zudem bräuchte es eine dritte Instanz, die über das Recht der beiden Herrscher entscheiden würde – die aber gibt es nicht. Bei alldem soll natürlich nicht verschwiegen werden, dass auch das Volk unveräußerliche Rechte gegenüber dem Staatsoberhaupt hat – nur handelt es sich eben nicht um Zwangsrechte.

Freiheit und Gehorsam

Was kann der Untertan tun, der meint, dass ihm oder der Gemeinschaft Unrecht geschieht, wenn er keine Rebellion anzetteln darf? Er genießt die Freiheit der Feder und darf sich darüber äußern, dass er sich ungerecht behandelt fühlt oder glaubt, das Staatsoberhaupt tue dem Volk Unrecht. Ein Volk hat seinem Herrscher also Gehorsam zu leisten, es muss aber auch in den Genuss der Freiheit kommen. Und es darf davon ausgehen, dass sein Staatsoberhaupt ihm keinen Schaden zufügen will.

„Hieraus folgt: dass alle Widersetzlichkeit gegen die oberste gesetzgebende Macht, alle Aufwiegelung, um Unzufriedenheit der Untertanen tätlich werden zu lassen, aller Aufstand, der in Rebellion ausbricht, das höchste und strafbarste Verbrechen im gemeinen Wesen ist, weil es dessen Grundfeste zerstört.“ (S. 32)

Nirgends wird die Theorie so schnell als praxisfern abgeurteilt wie auf dem Gebiet der Staatsverfassungen. Der Grund leuchtet ein: Eine wie auch immer geartete Verfassung brennt sich dem Volk sozusagen ein; es wird müde und will den ruhigen Zustand nicht zerstören, indem es nach einer anderen Verfassung sucht, auch wenn mit dieser vieles besser sein könnte. Insofern beruhen eigentlich alle Verfassungen, die bloß auf das Wohlergehen des Volkes abzielen, auf gar keiner Theorie, sondern nur auf reiner Praxis. Ein Staatsrecht, das seinen Namen verdient, entspringt aber der Vernunft. Keine Erfahrung kann lehren, was recht ist.

Theorie und Praxis im Völkerrecht

Wie ist es um das menschliche Geschlecht als Ganzes bestellt? Soll man es lieben oder eher verachten? Zur Antwort gelangt man nur über einen Umweg, nämlich indem man sich fragt, ob sich die Menschheit weiterentwickelt. Tritt sie auf der Stelle oder wendet sie sich zum Besseren? Wenn sie Fortschritte macht und sich dem Guten zumindest in kleinen Schritten annähert, so ist es mit ihr nicht hoffnungslos. Es gibt Philosophen, die die Idee eines Fortschritts der Menschheit bestreiten, z. B. Moses Mendelssohn. Er behauptet, dass sich die Menschheitsentwicklung nicht aufwärts, sondern eher in Pendelbewegungen vollziehe. Das allerdings kann unmöglich der Fall sein, denn es wäre weder Gottes noch des Menschen würdig, sich ein solches Schauspiel des Vor- und Zurückschreitens dauerhaft anzusehen.

„Also ist die Freiheit der Feder (...) das einzige Palladium der Volksrechte.“ (S. 37 f.)

Man kann davon ausgehen, das sich die menschliche Kultur und mit ihr auch das moralische Bewusstsein fortwährend weiterentwickelt. Genauso wie sich ein Volk einer staatsbürgerlichen Verfassung unterwirft, um das Recht des Einzelnen zu schützen, so werden die Völker der Welt irgendwann zu der Einsicht kommen, dass sie ein Mittel gegen die ständigen Kriege benötigen. Dieses Mittel könnte die Einrichtung einer weltbürgerlichen Verfassung sein. Ein Staatenbund und ein gemeinschaftliches Völkerrecht wären die weiteren Schritte hin zu einem ewigen Frieden. In jedem Fall muss das Volk – das unter dem Krieg zu leiden hat – entscheiden, ob ein anderes Volk angegriffen werden soll, und nicht der Regent, der sich von den Kosten des Krieges freihält.

„Was ein Volk über sich selbst nicht beschließen kann, das kann der Gesetzgeber auch nicht über das Volk beschließen.“ (S. 38)

Viele werden einwenden, dass ein allgemeiner Völkerstaat, unter dessen Oberhoheit sich einzelne Staaten begeben, vollkommen illusorisch sei. Dennoch bleibt die Hoffnung, dass diese aus der Vernunft geborene Theorie dereinst in die Praxis umgesetzt wird.

Zum Text

Aufbau und Stil

Kant leitet seine eher kurze Abhandlung mit einer allgemeinen Hinführung zum Thema ein. Der Hauptteil ist in drei Abschnitte untergliedert: Zuerst gibt Kant eine Antwort auf die Kritik, die Christian Garve in seiner Schrift Versuche über verschiedene Gegenstände aus der Moral und Literatur gegen ihn vorgebracht hat. In erster Linie verteidigt er hier seine Moralphilosophie. Im zweiten Teil befasst er sich mit dem Staatsrecht, wobei er dem Widerstandsverbot viel Platz einräumt. Im dritten Teil schließlich richtet er sich gegen die Behauptung des Philosophen Moses Mendelssohn, menschlicher Fortschritt sei eine Illusion. Wenn er sich über das Moralgesetz, das Staats- und Völkerrecht auslässt, verliert Kant sein ursprüngliches Anliegen, die Theorie gegen die Praxis zu verteidigen, öfter aus den Augen. Diese Abschweifungen färben auch auf den Stil ab: Kant ist ein Meister der Schachtelsätze und Einschübe; zahlreiche Klammern, Verweise und Anmerkungen blähen die Sätze auf, die so oft halbe Seiten füllen. Wer ihren Sinn begreifen will, ohne sie mehr als einmal zu lesen, muss schon sehr genau aufpassen. Selbst eine kleine Schrift wie der Gemeinspruch wird so zu einer anstrengenden Lektüre.

Interpretationsansätze

  • Kants Schrift ist über weite Teile eine Rechtfertigung der Moralphilosophie, die er in seiner Kritik der praktischen Vernunft formuliert hat. Im Mittelpunkt seiner Theorie steht der kategorische Imperativ, der jeden Menschen zum moralischen Handeln verpflichtet: „Handle nur nach derjenigen Maxime, durch die du zugleich wollen kannst, dass sie ein allgemeines Gesetz werde.“
  • Der umstrittenste Standpunkt im Text ist Kants Ablehnung des Widerstandsrechts. Auch wenn eine Regierung durch Gewalt etabliert worden sei, habe der stabile Rechtszustand Vorrang vor jeder Form von Auflehnung oder Revolution. Kant leitet das entsprechende Kapitel mit den Worten „Gegen Hobbes“ ein. Tatsächlich legitimierte der englische Staatstheoretiker die Revolution, wenn der Souverän nicht mehr in der Lage sei, das Volk zu schützen, oder es sogar selbst drangsaliere.
  • Mit der Idee eines Völkerbunds war Kant seiner Zeit weit voraus (wie schon vor ihm der Niederländer Hugo Grotius). Der Völkerbund, mit der UNO als Nachfolgerin, wurde erst 1920 gegründet. Ein schöner Beweis, dass etwas, was zunächst theoretisch, ja geradezu illusorisch erscheint, irgendwann praktische Realität werden kann.
  • Kant wird vielfach als Vater des Rechtsstaatsideals angesehen. Zu Unrecht. Außerhalb Deutschlands haben Denker wie Montesquieu und Thomas Paine lange zuvor ausgiebiger und eleganter über Rechtsstaatlichkeit geschrieben. Etwas böswillig könnte man Kant also unterstellen, bereits bestehende Ideen bloß ergänzt zu haben – um die konservative Forderung, Revolution sei auf jeden Fall zu vermeiden.
  • Bei aller staatsrechtlichen Modernität ist Kant doch auch ein Kind seiner Zeit. Abstimmungsberechtigte Bürger sind für ihn nur selbstständig erwerbende Männer. Frauen werden zusammen mit den Kindern in eine Kategorie gesteckt: Ihre „natürliche Qualität“ halte sie davon ab, vollwertige Bürger zu sein. Ähnliches gilt für „Dienstleister“ und Angestellte: Sie sind keine politisch relevanten Mitglieder des Staates. In der heutigen Gesellschaft dürfte nach Kant also ein Großteil der Menschen nicht wählen.

Historischer Hintergrund

Absolutismus, Aufklärung und Revolution

Im Europa des 17. und 18. Jahrhunderts hatte sich der Absolutismus als übliche Regierungsform etabliert. Das Staatsoberhaupt war ein absoluter Herrscher, der sich – abgesehen von Gott – vor niemandem rechtfertigen musste. Die zur gleichen Zeit einsetzende Aufklärung war u. a. eine Gegenbewegung zum Absolutismus. Sie erinnerte den Menschen daran, dass er ein vernunftbegabtes Wesen sei und sich entsprechend verhalten solle. Als einer der Hauptvertreter dieser Denkrichtung lieferte Immanuel Kant ihre berühmteste Definition: „Aufklärung ist der Ausgang des Menschen aus seiner selbst verschuldeten Unmündigkeit.“ In der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts wurde die strenge Herrschaftsform von vielen europäischen Fürsten gelockert und in einen milderen, aufgeklärten Absolutismus überführt. Zwar erhielt das Volk nach wie vor keinerlei Mitbestimmungsrechte, doch das Strafrecht wurde reformiert, die Folter teilweise abgeschafft, das Bildungswesen verbessert und die Pressefreiheit eingeführt. In Frankreich setzte die Revolution von 1789 dem Absolutismus ein gewaltsames Ende. Der blutige Umsturz weckte bei vielen Intellektuellen in Europa, insbesondere im deutschen Bürgertum, die Hoffnung auf eine Überwindung der Feudalherrschaft. Kant war zunächst skeptisch, erkannte jedoch in den Vorgängen in Frankreich den Versuch, eine republikanische Verfassung zu etablieren, und war sich der epochalen Bedeutung dieses Fanals bewusst. Allerdings schauderte ihn zunehmend angesichts der Radikalisierung der revolutionären Bewegung in Frankreich, die mit der Enthauptung Ludwigs XVI. und dessen Frau Marie Antoinette 1793 ihren Höhepunkt fand.

Entstehung

Im März 1793 sollte Kant auf Anregung seines Berliner Verlegers die Schrift Idee zu einer allgemeinen Geschichte in weltbürgerlicher Absicht (1784) mit neuen Bezügen zur aktuellen historischen Lage ergänzen. Dies hätte im Hinblick auf die Französische Revolution profranzösisch wirken können. Weil sich Preußen aber gerade im Krieg gegen das revolutionäre Frankreich befand, winkte Kant ab: „Wenn die Starken in der Welt im Zustand eines Rausches sind, er mag nun vom Hauche der Götter oder einer Mufette herrühren, so ist einem Pygmäen, dem seine Haut lieb ist, zu raten, dass er sich ja nicht in ihren Streit mische.“ Kant befürchtete, dass seine Gedanken zur Revolution der Obrigkeit in den falschen Hals geraten und obendrein seine staatsphilosophische Theorie diskreditieren könnten. Die preußische Zensur hätte sicherlich zugeschlagen, so wie sie es bereits im Juli 1792 getan hatte, als die Publikation eines religionsphilosophischen Aufsatzes Kants verweigert wurde. Stattdessen erschien im September 1793 Über den Gemeinspruch in der Berlinischen Monatsschrift, dem wichtigsten Medium der deutschen Aufklärung. Kant antwortete damit vordergründig auf eine von dem Breslauer Philosophen Christian Garve veröffentlichte Kritik an seiner Moralphilosophie. Wegen des in der Schrift enthaltenen Revolutionsverbots wurde das Werk von vielen Zeitgenossen aber als klare Absage an die Französische Revolution gelesen. Kants Verleger schrieb hierzu, ihm habe der Gemeinspruch „vielleicht darum um desto mehr gefallen, weil er mir das (...) Gerücht zu widerlegen scheint, als hätten Sie Sich sehr günstig über die mir immer ekelhafter werdende französische Revolution erklärt.“

Wirkungsgeschichte

Nach der Veröffentlichung des Gemeinspruchs flammte unter Philosophen die Fehde zwischen den Rationalisten (zu denen Kant gehörte) und den Empiristen wieder auf. Der Staatsmann und politische Schriftsteller August Wilhelm Rehberg veröffentlichte Anfang 1794 in der Berlinischen Monatsschrift eine Replik zu Kants Aufsatz, in der er abstritt, dass die Moralphilosophie jemals vollständig in die Praxis überführt werden könne. Kant reagierte recht launig auf die Kritik und schrieb seinem Verleger, dass seine Antwort weitläufig, gefährlich und vergeblich sein würde und er Derartiges einem 70-Jährigen nicht zumuten wolle. Er verteidigte sich also nicht. Der seltsame Widerspruch in Kants Gemeinspruch zwischen seiner Befürwortung von Aufklärung, Republikanismus und Selbstbestimmung auf der einen und seinem Votum für eine unantastbare Obrigkeit auf der anderen Seite beschäftigt Kritiker und Kant-Interpreten bis heute. Kant selbst sorgte dafür, dass seine Staatstheorie im Gespräch blieb. Nur zwei Jahre nach der Veröffentlichung des Gemeinspruchs brachte er den philosophischen Entwurf Zum ewigen Frieden (1795) heraus, in dem er nicht nur konkrete Friedensbedingungen definierte, sondern auch seine Ausführungen zum Staats- und Völkerrecht aus dem Gemeinspruch wiederholte und stark erweiterte. Die praktische Seite seiner Moraltheorie nahm er in der Metaphysik der Sitten (1797) wieder auf: Darin konkretisiert Kant in einer Rechts- und Tugendlehre u. a., wie sich die eigene Freiheit mit derjenigen anderer Menschen verbinden lässt. Kants Begründung politischer Prinzipien führte dazu, dass er in Deutschland als geistiger Vater des Rechtsstaatsideals betrachtet wird. Den Begriff „Rechtsstaat“ prägte allerdings erst der Jurist Robert von Mohl, der Kants Ideen in Die deutsche Polizeiwissenschaft nach den Grundsätzen des Rechtsstaates (1834) aufnahm und sie mit dem aristokratischen Polizeistaat kontrastierte.

Über den Autor

Immanuel Kant wird am 22. April 1724 in Königsberg (dem heutigen Kaliningrad) geboren und wächst in bescheidenen Verhältnissen auf. Seine Erziehung ist stark von den Überzeugungen seiner tiefreligiösen Eltern geprägt. Nach seiner Gymnasialzeit an einer pietistischen Schule studiert Kant u. a. Mathematik, Naturwissenschaften, Theologie und Philosophie in Königsberg. 1746 verlässt er nach dem Tod seines Vaters die Universität und wird, auch um seine Geschwister ernähren zu können, Hauslehrer bei wohlhabenden Familien in der Umgebung von Königsberg. Durch seine Kontakte zum Adel erlernt er gehobene Umgangsformen. Nach seiner Rückkehr an die Universität promoviert und habilitiert er mit Veröffentlichungen aus dem Bereich der Astronomie und Philosophie. Seine Vorlesungen an der Universität erfreuen sich großer Beliebtheit. Trotzdem bewirbt er sich 1758 vergeblich um die vakant gewordene Stelle eines Professors für Logik und Metaphysik in Königsberg. Angebote einer Professur aus Jena und Erlangen lehnt er aus Verbundenheit zu seiner Heimatstadt ab. Erst 1770 wird er in seinem Wunschbereich Professor in Königsberg, später auch zeitweise Rektor der Universität. Während der knapp 30 Jahre an der Universität führt Kant ein streng geregeltes Leben. Seine Tagesabläufe sind exakt durchgeplant, die Königsberger können die Uhr nach Kants Tagesprogramm stellen. 1781 veröffentlicht er die Kritik der reinen Vernunft, die erste seiner drei Kritiken. Weil seine Thesen weitgehend auf Unverständnis stoßen oder gar nicht erst beachtet werden, veröffentlicht er 1787 eine zweite, veränderte Fassung dieser ersten Kritik. 1788 folgt die Kritik der praktischen Vernunft und 1790 die Kritik der Urteilskraft. In der Zwischenzeit setzen sich Kants Ideen durch: Zu seinen Lebzeiten gibt es bereits über 200 Schriften zu seinen Werken, und selbst Normalbürger diskutieren seine Ideen beim Friseurbesuch. Am 12. Februar 1804 stirbt Kant, inzwischen weltberühmt, in seiner Heimatstadt Königsberg, angeblich mit den Worten: „Es ist gut.“

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