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Faktizität und Geltung

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Faktizität und Geltung

Beiträge zur Diskurstheorie des Rechts und des demokratischen Rechtsstaats

Suhrkamp,

15 Minuten Lesezeit
10 Take-aways
Text verfügbar

Was ist drin?

Wie Demokratie, Recht und kommunikatives Handeln zusammenhängen.


Literatur­klassiker

  • Philosophie
  • Moderne

Worum es geht

Ein Plädoyer für den demokratischen Rechtsstaat

Mit seinem zweiten großen Hauptwerk, Faktizität und Geltung, hat Jürgen Habermas die Diskurstheorie zu einer Rechts- und Staatsphilosophie ausgebaut. Er geht dabei von modernen pluralistischen Gesellschaften aus, in denen sowohl religiöse Glaubenssysteme als auch traditionelle Wertvorstellungen ihren gesamtgesellschaftlichen Einfluss verloren haben. Daraus entsteht das Problem, wie soziale Normen einerseits faktische und andererseits legitime Geltung erlangen können, wie sie also von jedem Bürger befolgt und gleichzeitig anerkannt werden können. Diese letztlich politische Aufgabe, die Gesellschaft zu integrieren, muss in der Moderne das Recht übernehmen – und kann das, so Habermas, nur in Form einer rechtsstaatlich organisierten demokratischen Praxis leisten. Die eigentliche Pointe liegt darin, dass diese demokratische Praxis im Lichte der Habermasʼschen Theorie des kommunikativen Handelns zu verstehen und zu gestalten ist. Die Ausarbeitung dieser These zu einem diskurstheoretischen Modell deliberativer Politik nimmt den Großteil des über 700 Seiten starken Buches in Anspruch. Das ist zwar nicht immer leicht zu lesen, dafür aber ein umfassender und anregender Versuch, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in modernen Gesellschaften zu denken. 

Take-aways

  • Faktizität und Geltung ist einer der wichtigsten Texte der modernen Rechtsphilosophie.
  • Inhalt: Vor dem Hintergrund der Theorie des kommunikativen Handelns kann ein Modell des demokratischen Rechtsstaates entwickelt werden, das die in der Moderne prekär gewordene Begründungsfrage des Rechts beantworten kann. Recht kann nur in demokratisch strukturierten Verständigungsprozessen, die dem Ideal der Diskurstheorie verpflichtet sind, faktische und rationale Gültigkeit erlangen.
  • Faktizität und Geltung gilt, nach Theorie des kommunikativen Handelns, als Habermas’ zweites Hauptwerk.
  • Es ist der Gründungstext der Diskurstheorie des Rechts.
  • Die beiden Hauptgegner, die Habermas im Buch angreift, sind die Systemtheorie und der moralische Individualismus.
  • Anders als viele andere Staatstheoretiker will Habermas kein konkretes Gesellschaftsideal entwerfen, sondern nur jene Kommunikationssituation, in der eine freie Entwicklung dieses Ideals möglich ist.
  • Unterbelichtet bleiben im Buch internationales Recht und Globalisierung.
  • Habermas hat zwar nicht Rechtswissenschaften studiert, sich aber seit den späten 1950er-Jahren mit der Rechtstheorie auseinandergesetzt. 
  • Das Buch entstand in einer fünfjährigen Arbeitsphase mit einer Forschungsgruppe aus Juristen, Politikwissenschaftlern und Philosophen.
  • Zitat: „Das Recht ist kein narzisstisch in sich abgeschlossenes System, sondern zehrt von der ‚demokratischen Sittlichkeit‘ der Staatsbürger und dem Entgegenkommen einer liberalen politischen Kultur.“

Zusammenfassung

Die Kategorie des Rechts

Es soll eine Rechtsphilosophie vorgestellt werden, die im Zeichen der Theorie des kommunikativen Handelns steht und die Notwendigkeit eines radikal demokratischen Rechtsstaates nachweist. Weshalb ist ausgerechnet die Diskurstheorie für dieses Projekt einer zeitgenössischen Rechts- und Staatstheorie besonders geeignet? Die traditionellen, auf Individuen fokussierten Vorstellungen vom Staat und der praktischen Vernunft befinden sich angesichts pluralistischer Gesellschaften in einer Krise. Von den zahlreichen Versuchen ihrer Neubegründung erscheint nur die Diskurstheorie Erfolg versprechend, denn sie wandelt praktische in kommunikative Vernunft um: eine durch sprachliche Verständigung – also kommunikatives Handeln – erzielte intersubjektive Koordination von Interaktionen.

„Die Theorie des kommunikativen Handelns nimmt die Spannung zwischen Faktizität und Geltung schon in ihre Grundbegriffe auf. Mit dieser riskanten Entscheidung wahrt sie den Anschluss an die klassische Auffassung eines (…) internen Zusammenhangs zwischen Gesellschaft und Vernunft (…)“ (S. 22 f.)

Die in der rechtstheoretischen Diskussion zentrale Spannung zwischen Faktizität und Geltung steht im Mittelpunkt des kommunikativen Handelns: Sobald verständigungsorientierte Gesprächspartner gemeinsam ihre Ziele abstimmen, müssen sie einander Geltungsansprüche vorlegen, diese im Dialog argumentativ verteidigen und von allen Beteiligten anerkennen lassen – womit diese Ansprüche legitime Geltung und faktische Gültigkeit erhalten. Hierbei droht stets, dass die Verständigung an Dissens scheitert, was traditionell vor allem durch religiöse Glaubenssysteme verhindert wurde. Doch religiöse Institutionen haben in säkularen Gesellschaften ihre Bedeutung verloren, weshalb die Legitimität von Recht nun vollständig in der diskursiven Rationalität der Gesetzgebungsverfahren ruht, also darin, inwiefern sich Adressaten von Normen zugleich als deren (mögliche) Autoren begreifen können. Problematisch wird die Legitimität des Rechts vor allem dadurch, dass Recht nicht nur diskursiv, sondern auch mithilfe von Geld und administrativer Macht hergestellt wird – faktisch geltendes ist also nicht notwendig rational legitimes Recht.

Recht versus Moral

Gegenüber der sozialwissenschaftlichen Rechtsskepsis, die einen internen normativen Gehalt des Rechts ablehnt, gilt es, philosophische Gerechtigkeitstheorien in Anschlag zu bringen. Da philosophische Theorien allerdings oft die gesellschaftlich-empirische Dimension des Rechts vernachlässigen, ist dabei darauf zu achten, nicht den Kontakt zur zeitgenössischen Gesellschaft zu verlieren. Es gilt also, eine Doppelperspektive zu erarbeiten, die sowohl die interne Normativität als auch die äußerliche faktische Gültigkeit von Handlungsnormen berücksichtigt. Dabei soll Recht von Moral klar unterschieden werden. Zwar sind sowohl Recht als auch Moral Wissensformen, doch nur Recht ist darüber hinaus auch gesellschaftlich wirksam: Recht ist ein institutionalisiertes Normsystem, das gleichzeitig praktisch handlungsanleitend ist. Es ist Teil einer Lebenswelt. Die Lebenswelt besteht aus sämtlichen kommunikativen Handlungen von Personen, aber auch aus kulturellen, historisch gewachsenen Hintergrundwerten. Das Konzept der Lebenswelt ermöglicht es, die traditionelle Vorstellung vom Staat als einem aus Individuen gebildeten Ganzen zu überwinden. Gleichzeitig kann damit Normativität sowohl auf subjektiver als auch auf gesellschaftlicher Ebene gedacht werden.

Eine diskurstheoretische Rekonstruktion des Rechts

Wie lässt sich das Versprechen einer rechtlichen Selbstorganisation freier und gleicher Bürger in modernen komplexen Gesellschaften umsetzen? Das Diskursprinzip (D) kann diese Frage beantworten, indem es aufzeigt, wie Handlungsnormen unparteilich und gewaltlos begründet werden können. Es besagt, dass nur jene Normen Geltung besitzen, denen die von diesen Normen Betroffenen in einem rationalen Diskurs zustimmen können. Aus D lässt sich das Demokratieprinzip ableiten, das erklärt, dass nur solche Gesetze legitim sind, die in einem (selbst rechtlich gesicherten) Rechtsgebungsverfahren die Zustimmung aller finden können. Im Folgenden können die Grundrechte diskurstheoretisch so reformuliert werden, dass – im Sinne des Demokratieprinzips – private wie öffentliche Autonomie der Bürger gleichermaßen gewahrt sind:

  1. Personen sollen so weit wie möglich die gleichen Handlungsmöglichkeiten erhalten.
  2. Sie sollen deshalb den Status von Mitgliedern einer freiwilligen Assoziation von Rechtsgenossen einnehmen.
  3. Sie sollen individuellen Rechtsschutz besitzen. 
  4. Sie sollen die gleichen Chancen haben, an kollektiven Meinungs- und Willensbildungsprozessen teilzunehmen.
  5. Ihre Lebensbedingungen müssen so weit gewahrt werden, dass sie die Grundrechte 1 bis 4 chancengleich nutzen können.
„Ich möchte (…) Recht und Moral von vornherein unterscheiden (…). Unter ,Recht‘ verstehe ich das moderne gesatzte Recht, das mit dem Anspruch auf systematische Begründung sowie verbindliche Interpretation und Durchsetzung auftritt.“ (S. 106)

Damit kann die Selbstorganisation einer freien Rechtsgemeinschaft begründet werden. Gleichzeitig muss diese abstrakte Grundrechteordnung praktisch durch eine politische Macht gesichert werden. Aus diskurstheoretischer Sicht bietet sich dafür ein Rechtsstaat mit folgenden Prinzipien an: Volkssouveränität (Parlament, politischer Pluralismus sowie autonome Öffentlichkeit), individueller Rechtsschutz (gesichert durch eine unabhängige Justiz), gesetzmäßige Verwaltung (durch Gewaltenteilung) sowie eine vom Staat getrennte Zivilgesellschaft, die die Ungleichverteilung von Macht abfedert.

Das Rationalitätsprinzip der Rechtssprechung

Diese abstrakte Ordnung der Grundrechte muss in konkreten Rechtsordnungen und Rechtssprechungen spezifisch interpretiert und ausgestaltet werden. Hier kehrt die Spannung zwischen Faktizität und Geltung wieder als Spannung zwischen der notwendigen Sicherheit eines konsistent angewandten Rechts und dem Anspruch, in jedem Einzelfall richtig und rational einsehbar zu entscheiden. Die Verantwortung, diese Spannung zu meistern, sollte nicht auf den Schultern einzelner Richter lasten, sondern viel stärker in kanonisierten Gerichtsverfahrensordnungen verankert werden. Dabei soll das Verfahrensrecht nicht inhaltliche Vorgaben geben, sondern den institutionellen Rahmen für eine möglichst überparteiliche und freie rechtliche Argumentationspraxis schaffen.

Normen versus Werte

Die Verfassung in Deutschland wird oft als Sammlung von Grundwerten angesehen, die in der Rechtsauslegung verwirklicht werden sollen. Damit wird jedoch der rechtliche Charakter der Verfassung ausgeblendet, denn Werte sind keine Normen. Werte sind partikulare und relative Präferenzordnungen, die nur wiedergeben, was für spezifische Interessengruppen (wie Kulturen oder Lebensformen) gut ist. Im Recht geht es jedoch um Normen, die für alle Personen, gerade über ihre spezifischen Interessen hinaus, gleichermaßen und absolut gelten sollen – weil sie für alle gleichermaßen gut sind. Die Verfassung soll das System der Rechte schützen, indem sie politisch-demokratische Verfahren festsetzt, die die Staatsbürger dazu ermächtigen, sich gemeinsam auf gerechtere Lebensverhältnisse zu einigen.

Ein Modell deliberativer Politik

Wie gezeigt wurde, entsteht rechtliche Legitimität durch eine legislative Politik, deren Rationalität im Prozess einer argumentativen Deliberation oder Beratschlagung liegt. Doch wie kann dieser diskurstheoretische Geltungsanspruch mit der Faktizität realer politischer Prozesse verknüpft werden? Die Systemtheorie und die Entscheidungstheorie behaupten eine nicht zu überwindende Komplexität und Trägheit der Gesellschaft, die den diskurstheoretischen Idealen schlichtweg keinen Halt bieten würde. Doch diese Einwände gelten nur bedingt. Zunächst muss man feststellen, dass besagte Undurchsichtigkeiten und Komplexitäten eher deliberative Prozesse hervorbringen als verhindern, insofern sie den Menschen als Probleme begegnen, die es zu lösen gilt. Zweitens darf der ideale Gehalt der Argumentationspraxis nicht unmittelbar mit der Praxis selbst gleichgesetzt werden. Er ist vielmehr ein idealisiertes Vorbild, das die rein kommunikative, nur über diskursive und gewaltfreie Verständigungsprozesse erzielte Vergesellschaftung darstellen soll.

„D: Gültig sind genau die Handlungsnormen, denen alle möglicherweise Betroffenen als Teilnehmer an rationalen Diskursen zustimmen könnten.“ (S. 138)

Es ist klar, dass keine konkrete Gesellschaft je diesem theoretischen Ideal entsprechen kann. Doch es wird auch klar, dass reale Diskursprobleme wie die soziale Ungleichverteilung von Wissen und Aufmerksamkeit, die Manipulation und Selektion von Informationen oder Irrationalität und Egozentrismus keine prinzipiellen Hindernisse für eine kommunikative Vergesellschaftung sind, sondern lediglich Abweichungen von ihr. In der demokratischen Praxis geschieht die diskursive Vergesellschaftung über das Recht. Und im Recht sind die erwähnten Abweichungen notwendig integriert, da das Recht nie unter völlig idealen Diskursbedingungen hergestellt wird. 

Zivilgesellschaft und politische Öffentlichkeit

Gegenüber der Annahme der Systemtheorie, dass Recht und Politik wie die Wirtschaft als selbstreferenzielle und geschlossene Systeme anzusehen seien, muss festgehalten werden, dass Recht und Politik sehr wohl zur Lebenswelt, Umgangssprache und kommunikativen Macht der Staatsbürger hin aufgeschlossen bleiben. Man kann die Integration komplexer Gesellschaften nicht jenseits der Bürger und ihrer kommunikativen Handlungen denken. Das rechtsstaatliche System lässt sich als Schleusensystem verstehen, das aus Zentrum und Peripherie besteht. Im Zentrum stehen die politischen Institutionen wie Gerichte, Parlament und Regierung, die über Entscheidungskompetenzen oder, wie die Verwaltung, über Problemverarbeitungskapazitäten verfügen. Um diesen innersten Ring sind Institutionen wie Versicherungen, Kammern, Standesvertretungen, Stiftungen usw. angeordnet. In einem dritten Ring befinden sich Übergangsstrukturen zwischen öffentlichen und privaten Organisationen, die einerseits politische Regulative in gesellschaftlichen Teilsystemen implementieren sollen und andererseits Interessen, Bedürfnisse und Probleme aus der Bevölkerung für die politischen Instanzen zugänglich machen sollen. Diese letztgenannten Interessenvertretungen stellen die Peripherie dar: die Öffentlichkeit.

„Es besagt nämlich, dass nur die juridischen Gesetze legitime Geltung beanspruchen dürfen, die in einem ihrerseits rechtlich verfassten diskursiven Rechtsetzungsprozess die Zustimmung aller Rechtsgenossen finden können.“ (über das Demokratieprinzip, S. 141)

Durch die Schleusen der demokratischen und rechtsstaatlichen Verfahren sollen Kommunikationsströme, die soziale Probleme artikulieren, aus der Peripherie in das Zentrum gelangen, wo sie durch die kommunikative Macht des Parlaments zu legitimen Entscheidungen weiterverarbeitet werden. Die Schleusen sollen diese kommunikative Macht vor den konkurrierenden Machtblöcken der Administration und einer massenmedial gleichgeschalteten Öffentlichkeit schützen. In diesem Modell ist die Peripherie, sind unabhängige Meinungsbildung und ziviles Engagement entscheidend für das Funktionieren deliberativer Politik. Letztlich basiert der Rechtsstaat auf dieser lebensweltlichen Grundlage, die er selbst weder veranlassen noch kontrollieren kann.

Paradigmen des Rechts

Eine spezifische Rechtsordnung besteht nicht nur aus Grundrechten und Gesetzen. In ihr spiegelt sich auch stets eine spezifische Vorstellung der Gesellschaft wider, die die Interpretation und Anwendung der Gesetze leitet. Diese im Recht implizierten Modelle der Gesellschaft kann man Rechtsparadigmen nennen. Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges konkurrierten zunächst die beiden Paradigmen des Liberalismus und des Sozialstaates miteinander. Seit den 1970er-Jahren wird allerdings eine Alternative zu beiden gesucht. Die diskursethische Vorstellung eines prozeduralistischen Rechtsverständnisses will eine solche Alternative darstellen. Sie geht davon aus, dass eine Rückkehr zum Liberalismus nicht zielführend ist und dass der Sozialstaat tendenziell eher eine Bevormundung der Bürger als ihre Emanzipation bewirkt – aber auch, dass die Idee des Sozialstaates nicht einfach aufgegeben, sondern erneuert und fortgesetzt werden sollte.

„In seiner diskurstheoretischen Lesart besagt das Prinzip der Volkssouveränität, dass sich alle politische Macht aus der kommunikativen Macht der Staatsbürger herleitet.“ (S. 209)

Sowohl das liberale als auch das sozialstaatliche Rechtsparadigma verstehen Freiheit und Gerechtigkeit als Güter, die gleichmäßig in der Gesellschaft verteilt werden müssten. Das ist problematisch, insofern die zugrunde liegende Definition des zu verteilenden Gutes stillschweigend vorausgesetzt wird und nicht Gegenstand eines deliberativen Prozesses werden kann. Statt Rechte als Dinge anzusehen, sollte man sie als Beziehungen auffassen, die erst in einer öffentlichen Debatte interpretiert und geklärt werden können, an der sich alle Betroffenen beteiligen und einbringen. In diesem Prozess können sich private Bürger als politisch aktive Staatsbürger erfahren, die einem Recht durch ihr kommunikatives Handeln faktische Gültigkeit und durch ihre Zustimmung legitime Geltung zukommen lassen. Das prozeduralistische Rechtsparadigma schreibt also nicht mehr ein spezifisches Gesellschaftsideal oder bestimmte kulturelle Wertekataloge vor, sondern lediglich die formalen und kommunikativen Bedingungen, unter denen Staatsbürger sich möglichst frei und selbstständig über ihre Probleme und deren Lösungen verständigen können. Deshalb verlangt das prozeduralistische Rechtsparadigma auch, dass sowohl die ökonomische wie die administrative Macht der kommunikativen Macht unterstellt werden. 

Zum Text

Aufbau und Stil

Faktizität und Geltung ist eine wissenschaftliche Abhandlung von erheblichem Umfang. Jürgen Habermas ist bemüht, seine Argumentation so wasserdicht wie möglich abzusichern, und stellt sie deshalb in einen möglichst breiten theoretischen und historischen Kontext. So stellt er etwa gleich zu Beginn des Buches die Grundzüge seiner Theorie des kommunikativen Handelns erneut vor und zeichnet dazu die grobe Entwicklung der neuzeitlichen Philosophie und Staatstheorie nach. Auch in der weiteren Entwicklung seiner diskurstheoretischen Rechtsphilosophie geht Habermas immer von Theorien und Begriffen anderer Theoretiker aus, um sich an diesen kritisch abzuarbeiten und durch eine Absetzung von ihnen seine eigene Position zu formulieren. Dabei versucht er stets, alle dominanten und wichtigen Theorien zu einer bestimmten Frage einzubeziehen und zu besprechen. Stilistisch ist das Werk eindeutig den Gewohnheiten der akademischen Fachdiskussion verpflichtet: lange Schachtelsätze, viele fachspezifische Begriffe und sehr abstrakte Formulierungen. Dies mag bei einem Zusammentreffen von Rechtswissenschaft und Philosophie zu erwarten sein – eine leicht zugängliche Lektüre, der auch nicht akademisch geübte Leser folgen könnten, ergibt sich so aber nicht. 

Interpretationsansätze

  • Habermas vertritt eine Subjekttheorie, die sich gegen moralischen Individualismus wie verallgemeinernde Systemtheorie gleichermaßen stellt. Weder soll die Gesellschaft als bloße Summe der Entscheidungen einzelner souveräner Subjekte gedacht werden noch die Subjekte als willenlose Effekte eines abstrakten Systems.
  • Das Buch will die sprachphilosophische Diskurstheorie durch einen starken Bezug auf Soziologie und Politikwissenschaften relevanter für die gesellschaftliche Praxis machen.
  • Ein zentraler Aspekt der Diskurstheorie des Rechts ist ihr normativer Formalismus. Anders als die meisten großen Entwürfe der politischen Philosophie oder der Staatstheorie will sie kein konkretes Gesellschaftsideal entwerfen, sondern nur jene Kommunikationssituation, in der eine freie Entwicklung dieses Ideals möglich ist.
  • Habermas besteht – auch das ist in der praktischen Philosophie untypisch – auf einer konsequenten Trennung von Recht und Moral. Er unterscheidet zwischen moralischen Werten, die nur für bestimmte Gruppen gelten und ihre spezifischen Vorstellungen eines guten Lebens betreffen, und politischen Normen, die für alle Staatsbürger gleichermaßen gültig und gut sein sollen.
  • Etwas veraltet wirkt das Buch in Bezug auf das internationale Recht und die Globalisierung. Beides kommt in Faktizität und Geltung nur am Rande vor, was angesichts seiner Entstehungszeit verständlich ist, aber andererseits seinem Anspruch, ein zeitgenössisches Politik- und Rechtsmodell zu liefern, nicht gerecht wird.
  • Da die Rechtsstaatstheorie von Habermas vollständig auf den Vorannahmen seiner Sprachtheorie des kommunikativen Handelns ruht, berühren die bereits gegen die Diskurstheorie vorgebrachten Einwände auch die Rechtsphilosophie. Diese Einwände betreffen vor allem die unterstellten Ideale der Kommunikation: primär Konsens zu erzielen und gewaltfrei sowie rational zu sein. 

Historischer Hintergrund

Die Wiedervereinigung Europas

Um die wirtschaftliche Prosperität zu steigern, aber auch um politischen Konflikten vorzubeugen, schlossen sich bereits 1957 Italien, Frankreich, die Bundesrepublik Deutschland sowie die Benelux-Staaten zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) zusammen. In den folgenden Jahrzehnten wurde diese Kooperation schrittweise ausgebaut und um neue Mitgliedstaaten wie Frankreich, Spanien oder Großbritannien erweitert. Zu einem besonders großen Wachstumsschub kam es angesichts des Falls des Eisernen Vorhangs 1989, wodurch sich die politische Definition Europas schlagartig nach Osten und Südosten ausdehnte. In der Folge wurde nicht nur in Deutschland die Wiedervereinigung von BRD und DDR beschlossen (1990), auch auf europäischer Ebene wurde das politische Projekt einer überstaatlichen europäischen Einheit vorangetrieben.

Am 7. Februar 1992 wurde der Vertrag über die Europäische Union (EU) in Maastricht unterzeichnet und der schrittweise Aufbau einer gesamteuropäischen Kooperation der Finanz- und Wirtschafts- sowie der Sicherheits- und Außenpolitik beschlossen. Mit dem Inkrafttreten des Maastricht-Vertrags am 1. November 1993 wurde die EWG in EG umbenannt und am 1. Dezember 2009 durch das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon schließlich aufgelöst. Nachdem bis Ende der 1990er-Jahre der Großteil der Nationalstaaten aus West-, Nord- und Zentraleuropa beigetreten war, erfolgte 2004 und 2007 die sogenannte Osterweiterung, von Estland bis Bulgarien. Gegenwärtig zählt die EU 28 Mitgliedstaaten. Ihre wirtschaftlichen und friedensstiftenden Bemühungen sind durchaus erfolgreich, dennoch ist sie gerade auf politischer und kultureller Ebene immer wieder Skepsis und Kritik ausgesetzt.

Entstehung

Spätestens mit dem Erscheinen seiner Theorie des kommunikativen Handelns 1981 war Jürgen Habermas einer der meistdiskutierten zeitgenössischen Philosophen, dessen Werk fächerübergreifend und auch medial kontrovers diskutiert wurde. In der Folge entwickelte er seine sowohl philosophisch wie soziologisch orientierte Kommunikationstheorie weiter. Themen wie Lebenswelt, praktische Rationalität oder soziale Genese von Normen deuteten immer stärker in Richtung einer umfassenden Gesellschaftstheorie. Zur politischen Theorie, insbesondere zur Demokratie, hatte Habermas bereits seit den 1960er-Jahren publiziert, hinzu kam nun eine ausgiebige Beschäftigung mit dem Recht. Habermas hat niemals Rechtswissenschaft studiert, sich aber bereits seit dem Ende der 1950er-Jahre privat mit öffentlichem und internationalem Recht beschäftigt. In seinen Vorlesungen in Frankfurt im Wintersemester 1985/86 sowie in seinen Tanner Lectures an der Harvard University 1986 rückte er die Rechtsphilosophie in den Vordergrund.

Als Habermas in dieser Zeit vom Leibniz-Programm der Deutschen Forschungsgemeinschaft die Förderung für ein fünfjähriges Forschungsprojekt seiner Wahl erhielt, entschied er sich, eine rechtstheoretische Arbeitsgruppe zu gründen. In diesem Projekt arbeitete Habermas mit Fachjuristen, Politikwissenschaftlern und Philosophen zusammen. In den Debatten mit ihnen erarbeitete er sich ein tieferes Verständnis der Rechtstheorie und baute seine Diskurstheorie in Richtung einer Rechtsphilosophie aus. Diese Arbeitsgruppe erwies sich als äußerst fruchtbar: Nicht nur Habermas’ Faktizität und Geltung war ein direktes Resultat dieses Projekts, auch andere Mitglieder wie Klaus Günther, Bernhard Peters, Inge Maus, Lutz Wingert und Rainer Forst legten in der Folge wichtige Publikationen zur Politik- und Rechtstheorie vor.

Wirkungsgeschichte

Faktizität und Geltung erschien 1992 im Suhrkamp Verlag und wurde – dem bereits etablierten Ruf des Autors entsprechend – viel beachtet und diskutiert. 1996 wurde das Buch auf Englisch veröffentlicht, ein Jahr darauf auf Französisch. Es ist wohl unmöglich, ein derart umfangreiches und ambitioniertes Werk zu schreiben, ohne Einwände zu provozieren. Bemerkenswert ist deshalb vor allem, dass so gut wie alle Kritiker den prinzipiellen Wert von Faktizität und Geltung anerkannten und Habermas zugestanden, ein gewichtiges Referenzwerk für die zeitgenössische Debatte um Recht, Staat und Gesellschaft vorgelegt zu haben. Vonseiten der Juristen wurde Habermas dafür gelobt, wie gut er es als Nichtjurist verstanden habe, sich in die Materie einzuarbeiten und wie fundiert dementsprechend seine Beiträge zur Rechtstheorie ausgefallen seien. Insbesondere seine Kritik an der deutschen Praxis des Verfassungsrechts, die Verfassung als Werteordnung zu verstehen, erlangte ein breites Echo in den Rechtswissenschaften.

Heute gilt Faktizität und Geltung als einer der wichtigsten Beiträge der Philosophie zur Rechtstheorie seit Max Weber und John Rawls. Darüber hinaus wird es als zweites Hauptwerk von Habermas nach der Theorie des kommunikativen Handelns betrachtet sowie als Gründungstext der Diskurstheorie des Rechts, die etwa von Robert Alexy weiterentwickelt worden ist. Schließlich stellt dieses Werk die erste detaillierte Rechtsphilosophie der Frankfurter Schule dar. Habermas selbst hat sich in weiterer Folge stärker dem – in Faktizität und Geltung unterbelichtet gebliebenen – internationalen Recht sowie einer Begründung der politischen Idee der EU gewidmet. 

Über den Autor

Jürgen Habermas wird am 18. Juni 1929 in Düsseldorf geboren und wächst in Gummersbach in einem konservativ-bürgerlichen Umfeld auf. Als Jugendlicher erlebt er den Zweiten Weltkrieg und das Ende des Nationalsozialismus mit. Aus dieser Erfahrung heraus entwickelt er früh ein Interesse am Marxismus, beschäftigt sich aber auch mit jüdischer und christlicher Mystik. Von 1949 bis 1954 studiert Habermas Philosophie, Geschichte, Psychologie, Literatur und Ökonomie in Göttingen, Zürich und Bonn. Nach der Promotion arbeitet er zunächst freiberuflich als Journalist und schreibt unter anderem für die FAZ, ehe er 1956 an der Universität Frankfurt Assistent von Theodor W. Adorno wird. Als es jedoch mit Institutsleiter Max Horkheimer zu Differenzen kommt, habilitiert sich Habermas nicht in Frankfurt, sondern 1961 an der Universität Marburg mit der Schrift Strukturwandel der Öffentlichkeit. Zeitgleich tritt er eine Professur in Heidelberg an. Ab 1965 lehrt er in Frankfurt – als Nachfolger von Horkheimer. 1968 erscheint sein einflussreiches Werk Erkenntnis und Interesse. Die Studentenbewegung findet zunächst Habermas’ Unterstützung. Mit der Zeit jedoch wandelt sich seine Einstellung, er kritisiert die Studentenführer als zu dogmatisch und realitätsfern. 1971 verlässt Habermas Frankfurt und wird Direktor des Max-Planck-Instituts zur Erforschung der Lebensbedingungen der wissenschaftlich-technischen Welt in Starnberg, zusammen mit Carl Friedrich von Weizsäcker. Immer wieder meldet sich Habermas öffentlich zu Wort. So auch 1977, als die RAF Arbeitgeberpräsident Hanns Martin Schleyer tötet und die Philosophie der Frankfurter Schule als geistiger Wegbereiter des Terrorismus kritisiert wird. 1981 erscheint Habermas’ Hauptwerk Theorie des kommunikativen Handelns. 1983 kehrt er an die Universität Frankfurt zurück und lehrt dort bis zu seiner Emeritierung 1994.

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